I. Gemeindeverfassung |
|
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat |
|
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan
der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der
Gemeinde fest und entscheidet über alle An-gelegenheiten der Gemeinde,
soweit nicht der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten
übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetz zuständig
ist. Der Ge-meinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse
und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung
für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und
den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
III. Bürgermeister |
|
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt
die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der
Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich
und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister
erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden
Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder Gemeinderat übertragenen
Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener
Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies
gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird,
die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten
ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen,
soweit es sicht nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag
von 12.500 € im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.500 € im
Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche
Entscheidungen von Angestellten der Vergütungsgruppe X – IX
BAT, Aushilfskräften, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten
und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
2.4 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen
Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall;
2.5 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.5.1 bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.5.2 über 2 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 5.000 €,
2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung
solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss
von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert
oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall
nicht mehr als 500 € beträgt;
2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung,
den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
Rechten, einschließlich
der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 12.500 € im
Einzelfall;
2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem
Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 € im
Einzelfall;
2.9 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.500 € im
Einzelfall;
2.10 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie
die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung
einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.11 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu
den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden
Ausschüssen;
2.12 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und
mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs.
2 Feuerwehrgesetz;
2.13 die Übernahme von Bürgschaften und Ausfallhaftungen, soweit
diese gemäß § 88 Abs. 4 GemO allgemein genehmigt sind
und sich die Bürgschafts- bzw. Haftungssummen innerhalb eines Rahmens
von 75 % der beleihungsfähigen Gesamtkosten halten,
2.14 der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Versicherungsverträgen;
2.15 die Abgabe von Erklärungen in Bausachen, bei denen die Gemeinde
als Grundstücksnachbar beteiligt ist, ausgenommen die Übernahme
von Baulasten;
2.16 die Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB,
ausgenommen die Außenbereichsvorhaben (§ 35 BauGB);
2.17 die Zustimmung zu geringfügigen Befreiungen von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans nach § 31 BauGB, sofern dadurch die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden;
die Abgabe von Erklärungen nach § 19 Abs. 3 BauGB.
IV. Unechte Teilortswahl |
|
§ 5 Unechte Teilortswahl
(1) Für die in Abs. 2 aufgeführten Wohnbezirke wird gemäß
§ 27 Abs. 2 GemO die unechte Teilortswahl eingeführt. Die Zahl
der Gemeinderäte beträgt 15.
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen
Wohnbezirke verteilt:
Wohnbezirk Michelfeld
bestehend aus Michelfeld, Baumgarten, Buchernhof, Bürkhof, Forst,
Gewerbegebiet Kerz, Koppelinshof, Landturm, Leoweiler, Lindachshof, Molkenstein
und Rote.
Wohnbezirk Gnadental
bestehend aus Gnadental, Büchelberg, Eichelberg, Forsthaus, Vorderziegelhalden
und Winterrain: 3 Sitze
Wohnbezirk Neunkirchen/Rinnen
bestehend aus Baierbach, Blindheim, Eichholz, Erlin,
Hahnenbusch, Lemberg, Lemberghaus, Messersmühle,
Neunkirchen, Rinnen, Schöpperg,
Wagrain und Witzmannsweiler: 3 Sitze
V. Schlußbestimmungen |
|
§ 6 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom
16. Februar 1979 mit ihren Änderungen außer Kraft. Die Bestimmungen
über die Ortschaftsverfassung (§§ 6 - 10) in der Satzung
vom 16. Februar 1979 bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit des derzeitigen
Ortschaftsrats unberührt.
zurück
|