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  I. Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.


  II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle An-gelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetz zuständig ist. Der Ge-meinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).


  III. Bürgermeister

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sicht nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 12.500 € im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.500 € im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der Vergütungsgruppe X – IX BAT, Aushilfskräften, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
2.4 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall;
2.5 die Stundung von Forderungen im Einzelfall
2.5.1 bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe,
2.5.2 über 2 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 5.000 €,
2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 € beträgt;
2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 12.500 € im Einzelfall;
2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 € im Einzelfall;
2.9 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.500 € im Einzelfall;
2.10 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.11 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;
2.12 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz;
2.13 die Übernahme von Bürgschaften und Ausfallhaftungen, soweit diese gemäß § 88 Abs. 4 GemO allgemein genehmigt sind und sich die Bürgschafts- bzw. Haftungssummen innerhalb eines Rahmens von 75 % der beleihungsfähigen Gesamtkosten halten,
2.14 der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Versicherungsverträgen;
2.15 die Abgabe von Erklärungen in Bausachen, bei denen die Gemeinde als Grundstücksnachbar beteiligt ist, ausgenommen die Übernahme von Baulasten;
2.16 die Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB, ausgenommen die Außenbereichsvorhaben (§ 35 BauGB);
2.17 die Zustimmung zu geringfügigen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 BauGB, sofern dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden;
die Abgabe von Erklärungen nach § 19 Abs. 3 BauGB.


  IV. Unechte Teilortswahl

§ 5 Unechte Teilortswahl
(1) Für die in Abs. 2 aufgeführten Wohnbezirke wird gemäß § 27 Abs. 2 GemO die unechte Teilortswahl eingeführt. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt 15.
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:

Wohnbezirk Michelfeld
bestehend aus Michelfeld, Baumgarten, Buchernhof, Bürkhof, Forst, Gewerbegebiet Kerz, Koppelinshof, Landturm, Leoweiler, Lindachshof, Molkenstein und Rote.
Wohnbezirk Gnadental
bestehend aus Gnadental, Büchelberg, Eichelberg, Forsthaus, Vorderziegelhalden und Winterrain: 3 Sitze
Wohnbezirk Neunkirchen/Rinnen
bestehend aus Baierbach, Blindheim, Eichholz, Erlin,
Hahnenbusch, Lemberg, Lemberghaus, Messersmühle,
Neunkirchen, Rinnen, Schöpperg,
Wagrain und Witzmannsweiler: 3 Sitze


  V. Schlußbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 16. Februar 1979 mit ihren Änderungen außer Kraft. Die Bestimmungen über die Ortschaftsverfassung (§§ 6 - 10) in der Satzung vom 16. Februar 1979 bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Ortschaftsrats unberührt.

 


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Kontakt



Rathaus Michelfeld
Haller Straße 35
74545 Michelfeld
Fon: 0791/97071-0
Fax: 0791/97071-30
Mail: E-Mail an die Gemeinde


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Servicezeit Bürgerbüro
Fr: 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

 

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