Richtlinien zur Förderung des Laub- und Obstbaumbestandes
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Aufgrund von § 6 Abs. 3 Landesabwasserabgabengesetz (LAbwAG), §
4 der Gemeindeordung für Baden-Württemberg (GemO), § 2
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat
der Gemeinderat der Gemeinde Michelfeld am 28.11.1994 folgende Satzung
beschlossen:
1. Förderungszweck |
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Obst- und Laubbäume bereichern unsere Hausgärten und die Landschaft.
Sie bilden eine wichtige Grundlage für Kleinlebewesen und die Vogelwelt
und wirken sich deshalb positiv auf das Kleinklima aus. Außerdem
tragen sie zur Luftreinigung bei und liefern den lebensnotwendigen Sauerstoff.
Mit den Zuschussmitteln der Gemeinde soll der Laub- und Obstbaumbestand
dauerhaft erhalten werden.
2. Förderungsfähige Maßnahme |
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2.1 Zuschuss für Laubbaumhochstämme Die Gemeinde gewährt
einen Zuschuss, wenn in einem Hausgarten ein Laubbaumhochstamm gepflanzt
wird. Der Zuschuss wird nur für zwei Laubbäume pro Hausgarten
im Jahr gewährt. Unter Vorlage der Rechnung erstattet die Gemeindekasse
50 % des Kaufpreises, höchstens jedoch den Betrag von 25,- Euro pro
Baum. Bei der Pflanzung sind die im Nachbarrecht geltenden Abstände
zu beachten.
Folgende Laubbäume werden bezuschußt:
Ahorn, Apfel-Dorn, Baum-Haselbirke, Blutpflaume, Buche, Eberesche, Eiche,
Esche, Hainbuche, Kastanie, Linde, Mehlbeere, Obstbäume, Rot-Dorn,
Ulme, Vogelkirsche. Näheres über diese Baumarten kann der Broschüre
"Wohnen mit Bäumen", herausgegeben vom Landratsamt Schwäbisch
Hall, entnommen werden. Die Broschüre kann beim Bürgermeisteramt
abgeholt werden.
2.2 Zuschuss für Obstbäume im Außenbereich Die
Gemeinde gewährt einen Zuschuss für die Pflanzung von einheimischen
Birnen-, Äpfel- oder Zwetschgenbaumhochstämmen in Höhe
von 8,- Euro pro Baum. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Pächter
von Streuobstwiesengrundstücken auf Gemeindemarkung. Die Zuschüsse
werden nur unter Vorlage der Rechnung von der Gemeindekasse erstattet.
Die Gemeinde behält sich Stichproben auf den entsprechenden Grundstücken
vor. Auch zum Obstbau hat das Landratsamt eine Broschüre "Wegweiser
zum Obstbau" herausgegeben, die ebenfalls beim Bürgermeisteramt
abgeholt werden kann.
3. Inkrafttreten |
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Diese Richtlinien treten aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.
Oktober 1989 in Kraft.
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