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  Richtlinien zur Förderung des Laub- und Obstbaumbestandes

Aufgrund von § 6 Abs. 3 Landesabwasserabgabengesetz (LAbwAG), § 4 der Gemeindeordung für Baden-Württemberg (GemO), § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), hat der Gemeinderat der Gemeinde Michelfeld am 28.11.1994 folgende Satzung beschlossen:


  1. Förderungszweck

Obst- und Laubbäume bereichern unsere Hausgärten und die Landschaft. Sie bilden eine wichtige Grundlage für Kleinlebewesen und die Vogelwelt und wirken sich deshalb positiv auf das Kleinklima aus. Außerdem tragen sie zur Luftreinigung bei und liefern den lebensnotwendigen Sauerstoff. Mit den Zuschussmitteln der Gemeinde soll der Laub- und Obstbaumbestand dauerhaft erhalten werden.


  2. Förderungsfähige Maßnahme

2.1 Zuschuss für Laubbaumhochstämme Die Gemeinde gewährt einen Zuschuss, wenn in einem Hausgarten ein Laubbaumhochstamm gepflanzt wird. Der Zuschuss wird nur für zwei Laubbäume pro Hausgarten im Jahr gewährt. Unter Vorlage der Rechnung erstattet die Gemeindekasse 50 % des Kaufpreises, höchstens jedoch den Betrag von 25,- Euro pro Baum. Bei der Pflanzung sind die im Nachbarrecht geltenden Abstände zu beachten.
Folgende Laubbäume werden bezuschußt:
Ahorn, Apfel-Dorn, Baum-Haselbirke, Blutpflaume, Buche, Eberesche, Eiche, Esche, Hainbuche, Kastanie, Linde, Mehlbeere, Obstbäume, Rot-Dorn, Ulme, Vogelkirsche. Näheres über diese Baumarten kann der Broschüre "Wohnen mit Bäumen", herausgegeben vom Landratsamt Schwäbisch Hall, entnommen werden. Die Broschüre kann beim Bürgermeisteramt abgeholt werden.

2.2 Zuschuss für Obstbäume im Außenbereich Die Gemeinde gewährt einen Zuschuss für die Pflanzung von einheimischen Birnen-, Äpfel- oder Zwetschgenbaumhochstämmen in Höhe von 8,- Euro pro Baum. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Pächter von Streuobstwiesengrundstücken auf Gemeindemarkung. Die Zuschüsse werden nur unter Vorlage der Rechnung von der Gemeindekasse erstattet. Die Gemeinde behält sich Stichproben auf den entsprechenden Grundstücken vor. Auch zum Obstbau hat das Landratsamt eine Broschüre "Wegweiser zum Obstbau" herausgegeben, die ebenfalls beim Bürgermeisteramt abgeholt werden kann.


  3. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 06. Oktober 1989 in Kraft.


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Kontakt



Rathaus Michelfeld
Haller Straße 35
74545 Michelfeld
Fon: 0791/97071-0
Fax: 0791/97071-30
Mail: E-Mail an die Gemeinde


Öffnungszeiten



Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Mo., Di., Do.
14.00 - 16.00 Uhr
Mi. 16.00 - 18.00 Uhr
oder nach Termin-
vereinbarung

Servicezeit Bürgerbüro
Fr: 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

 

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