Dienstleistungen in der Gemeinde
Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende (in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag) : 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe)
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörde, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Generelle Zuständigkeit:
- für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
- für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Bezugsort:
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Voraussetzungen:
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Unterlagen:
keine Angaben möglich
Ablauf:
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Sie sollten angeben,
- in welcher Form und
- aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.
Je nach Angebot der Gemeinde liegt dort ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Kosten:
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Frist:
Es gibt keine gesetzliche Frist. Sie sollten die Sperrzeitverkürzung aber so früh wie möglich beantragen.
Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden:
Gemeinde Michelfeld
Haller Straße 35
74545 Michelfeld
Fon: 0791/97071-0
Fax: 0791/97071-30
E-Mail: info@michelfeld.de
Sprechzeiten:
Mo-Fr: 08.00 - 12.00 Uhr
Mo, Di, Do: 14.00 - 16.00 Uhr
Mi: 16.00 - 18.00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
Servicezeit Bürgerbüro
Fr: 14.00 - 16.00 Uhr
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