Dienstleistungen in der Gemeinde
Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
Die Denkmalliste verzeichnet geschützte Kulturdenkmale. In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen zusätzlichen Schutz.
Die höhere Denkmalschutzbehörde stellt die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals fest.
Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:
- Bezeichnung des Kulturdenkmals
- Lage
- charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
- Tag der Eintragung
Generelle Zuständigkeit:
- für die Eintragung: das Regierungspräsidium (als höhere Denkmalschutzbehörde), in dessen Bezirk das Kulturdenkmal gelegen ist
- für die Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzungen:
Voraussetzungen für die Eintragung sind:
-
Das Kulturdenkmal hat in besonderem Maß
- wissenschaftliche,
- künstlerische oder
- heimatgeschichtliche Bedeutung.
- Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.
Unterlagen:
keine
Ablauf:
Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle veranlassen. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt.
Für eine Beratung wenden Sie sich je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt.
Die meisten Kulturdenkmale werden auf Veranlassung der Behörden in das Denkmalbuch eingetragen.
Kosten:
keine
Frist:
keine
Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden:
Landratsamt Schwäbisch Hall
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Fon: 0791/755-0
Fax: 0791/755-7362
E-Mail: info@lrasha.de
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Fon: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
E-Mail: poststelle@rps.bwl.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr; Freitag 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr
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