Gemeinde Michelfeld

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Zisternenbau

Wasserrückhaltung zur Schonung der Grundwasserreserven.

Die Gemeinde Michelfeld fördert Maßnahmen zur Wasserrückhaltung (Zisternen) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Förderung soll dazu beitragen, durch Trinkwassereinsparung die Grundwasserreserven zu schonen und kostengünstiges Brauchwasser zur Verfügung zu haben.

Rückfragen

Rathaus Michelfeld
Nadine Schlipf
Haller Straße 35
74545 Michelfeld
Fon: 0791 97071-16
Fax: 0791 97071-30
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Förderrichtlinien

Hier erhalten Sie die Richtlinien der Gemeinde zur Förderung von Maßnahmen der privaten Wasserrückhaltung.

1. Förderziel
1.1 Die Förderung soll dazu beitragen, durch Trinkwassereinsparung die Grundwasserreserven zu schonen und kostengünstiges Brauchwasser zur Verfügung zu haben.

1.2 Die Gemeinde Michelfeld fördert die Maßnahmen zur Wasserrückhaltung (Zisternen) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.3 Es handelt sich dabei um verlorene Zuschüsse, die eine freiwillige Leistung der Gemeinde darstellen. Auf die Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch.

1.4 In Neubaugebieten, in denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Bau einer Regenwasserzisterne vorgeschrieben ist, erfolgt keine Förderung!

2. Art und Höhe der Förderung, Antragstellung

2.1 Gefördert wird der Bau von Zisternen im Innenbereich, soweit sie als freiwillige Maßnahme erstellt werden.

2.2 Zisternen werden gefördert, wenn sie ein Speichervolumen von mindestens 2 cbm, höchstens 10 cbm aufweisen. Werden Garten- und Hauszisternen kombiniert, so muß das Fassungsvermögen bei mindestens 4 cbm liegen.

2.3 Je Grundstück wird sowohl der Neubau einer Zisterne mit 305 Euro gefördert.

2.4 Der Förderantrag ist vor Baubeginn formlos bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Gemeindeverwaltung erteilt Förderzusagen.

2.5 Der Grundstücksbesitzer hat zugleich einen Antrag auf Teilbefreiung von der Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu stellen ( § 5 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung).

2.6 Nach § 18 Wasserversorgungssatzung ist die Gemeinde berechtigt, die Anlage des Anschlußnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu prüfen. Soweit die Herstellung nicht im Rahmen eines Vorhabens mit Baugenehmigung erfolgt, ist durch eine Skizze nachzuweisen, daß die Ziff. 2.2 erfüllt ist.

3. Gesetzliche Bestimmungen

3.1 Nach § 15 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung dürfen die Rohranlagen der Zisternen nicht mit Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, verbunden werden. Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit sie nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.

3.2 Eine Verbindung darf auch nicht kurzzeitig mit Schläuchen oder Wechselbögen erfolgen, da aus verunreinigten Rohren bei einer Störung Schadstoffe zurückfließen könnten.

3.3 Der Anschluß des Regenwassersystems an das Trinkwassernetz ist nur unmittelbar möglich. Zu beachten ist dabei die DIN 1988 (TRWI) - Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen. Diese Norm ist in der Baunormenbekanntmachung als Richtlinie aufgeführt und somit bei Neu- und Umbauten zu beachten. Danach darf der Anschluß nur über einen Rohrunterbrecher (nicht Rohrtrenner) oder bei freiem Einlauf erfolgen.

3.4 Bei der Nutzung von Regenwasser zum Toilettenspülen oder zum Autowaschen wird Oberflächenwasser in Schmutzwasser umgewandelt. Da Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühr in der Regel der Trinkwasserverbrauch ist, muß zur Gleichbehandlung aller Benutzer das der Kläranlage zufließende verschmutzte Regenwasser gemessen und dafür Abwassergebühr erhoben werden.

4. Auszahlung und Abnahme

Die Auszahlung der Beihilfe nach Ziff. 2.3 erfolgt erst nach vollständiger Ausführung der Bauarbeiten und nach Abnahme der Zisterne durch die Gemeindeverwaltung.

5. Inkrafttreten

Die Förderung erfolgt für die Herstellung von Zisternen ab 01.01.1996.

Weitere Informationen

Wasser.de

Hier finden Sie Informationen rund um die Wasserversorgung, ein Wasserlexikon und eine Übersicht über Anbieter und Verbände.

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