Neues aus dem Rathaus
Eichpflicht für Wasser- und Wärmezähler im geschäftlichen Verkehr
Wasser- und Wärmezähler müssen nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG), wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, geeicht sein.
Geschäftlicher Verkehr bedeutet auch die Abrechnung von Wasser mit Hilfe von Zählern zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer bzw. Mieter und Vermieter oder zwischen dem Kleingartenverein und seinen Mitgliedern.
Eichfristen:
Die Gültigkeit der Eichung ist befristet. Für Kaltwasserzähler beträgt die Eichfrist 6 Jahre und für Warmwasserzähler 5 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Messgeräte erneut geeicht werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung dazu erfolgt nicht. Die Eichfrist der Zähler kann verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler noch vor Ablauf der Eichfrist durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen wird.
Rechtsgrundlage:
1) Mess- und Eichgesetz (MessEG) in der zurzeit geltenden Fassung
2) Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
3) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
4) Mess- und Eichverordnung (MessEV) in der zurzeit geltenden Fassung
Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie unter www.eichamt.de
Hinweis
Die Inhalte werden vom Bürgermeisteramt Michelfeld gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde wenden.
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