Gemeinde Michelfeld

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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - Ausschreibung Jahresprogramm 2021   

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat das Jahresprogramm 2021 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 15. Mai 2020 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.
 
Das ELR
Mit ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2021 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
 
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
 
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten in Baulücken), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt grundsätzlich 20.000 € (Modernisierung /Neubau), bei Umnutzungen bis zu 50.000 €. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2021 eingesetzt.
 
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen, förderfähig.
 
 
CO2-Speicherzuschlag
W
er bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe wie z.B. Holz im Tragwerk einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Eine ELR-Förderung scheidet aus, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Landes Baden-Württemberg beantragt wurden. Eine Kombination mit den speziellen Energiesparprogrammen ist jedoch möglich.
 
Innerhalb eines ausgewiesenen Sanierungsgebiets ist die Anwendung des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ganz ausgeschlossen. In Teilorten mit städtebaulichen Erneuerungsgebieten, die nicht Teil einer LEADER-Kulisse sind, können nur gewerbliche Investitionen unterstützt werden. Förderfähig ist jedoch die Verlagerung von Gewerbe aus dem Sanierungsgebiet. Betroffen von dieser Ausschlussregelung ist in unserer Gemeinde der Hauptort Michelfeld mit dem Sanierungsgebiet „Ortskern II“.
 
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. Die Aufnahmeanträge werden über das Landratsamt dem Regierungspräsidium vorgelegt. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entscheidet im Frühjahr 2021 über die Aufnahme in das ELR.
Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 11.09.2020 bei der Gemeinde vorliegen.
 
Das Landratsamt weist darauf hin, dass gute Projekte mit der Absicht einer zügigen Umsetzung bevorzugt werden. Es wird deshalb empfohlen, den Planungsstand durch geeignete Unterlagen (z.B. genehmigte oder genehmigungsfähige Bauplanung) nachzuweisen. Wichtig sind vollständige Antragsunterlagen auf aktuellen Vordrucken und eine gute Projektqualität mit aussagekräftiger Projektbeschreibung, einer vollständigen Kostenschätzung nach DIN 276, Fotos und ein Finanzierungsplan. Bei allen Vorhaben ist zu belegen, dass dem Umwelt- und Klimaschutz durch den Einsatz geeigneter ökologischer Verfahren Rechnung getragen wird.
 
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Frau Doris Grau, Tel. 0791/97071-24 (Mo – Mi), E-Mail: doris.grau@michelfeld.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen. Im Landratsamt berät Susanne Kraiß, Tel. 0791/755-7259, E-mail: s.kraiss@lrasha.de
 
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2021 umgesetzt und davor nicht begonnen wurden.
 
Anträge für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum müssen bis 11.09.2020 in fünffacher Ausfertigung beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.
 
Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragsstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx

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Kontakt

Rathaus Michelfeld
Haller Straße 35
74545 Michelfeld
Tel.: 0791 97071-0
Fax: 0791 97071-30
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