Preisüberwachung beantragen
Prüfungen über die Preisgestaltungbei öffentlichen Aufträgen sind eine Aufgabe des Staates. Durch die Prüfungen schützt er sich vor überhöhten Preisen.
Überhöht können Preise sein:
- bei marktgängigen Leistungen:Der Auftragnehmer verlangt gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber Privatkunden oder
- bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen: Die vom Auftragnehmer geforderten Preise übersteigen die Kosten für dieErbringung der Leistung, einschließlich Zuschlag für Wagnis und Gewinn.
Nur juristische Personen des öffentlichen Rechtsals öffentliche Auftraggeberkönnen eine Preisüberwachung beantragen. Als Bürgerin oder Bürger oder Unternehmen können Sie diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.
Im Jahr 2018 prüften die Preisüberwachungsstellen in Baden-Württemberg 431öffentliche Aufträge. Dabei beanstandeten sie fast 25 Prozent der Fälle preisrechtlich. Daraus ergaben sich Rechnungskürzungen von insgesamt über 2,6 Millionen Euro.
Hinweis: Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht, das die Auszeichnung der Preise regelt, zu unterscheiden.
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße
21
70565
Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
poststelle(@)rps.bwl.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr; Freitag 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Generelle Zuständigkeit:
die Preisüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Tübingen oder Stuttgart
Der Ort der Betriebsstätte des Auftragnehmers, der geprüft werden soll,ist maßgeblich.Der Sitz des Auftraggebers spielt keine Rolle.
Voraussetzungen:
Geprüft werden können Aufträge
- des Bundes,
- der Länder,
- der Gemeinden und Gemeindeverbände und
- anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen auch Mieten und Pachten.
Bauleistungen prüfen die Preisüberwachungsstellen nicht.
Besondere Preisvorschriften wie z.B.für Arzneimittel oder bestimmte freiberufliche Leistungen gehen der Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen vor.
Unterlagen:
Auftragsunterlagen, wenn sie für die Ermittlung des zulässigen Preises nötig sind
Ablauf:
Sie können die Prüfungformlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle prüftdie unternehmerische Kalkulation und stellt dannden zulässigen Preis fest.
Kosten:
keine
Die Prüfung liegt im öffentlichen Interesse.
Frist:
für das Prüfungsersuchen: keine
Hinweis: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Zustandekommens des Preises mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Rechtsgrundlage:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2019 freigegeben.
Information
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Kontakt SBW
Rathaus Michelfeld
Haller Straße 35
74545 Michelfeld
Tel.: 0791 97071-0
Fax: 0791 97071-30
E-Mail an die Gemeinde
Sprechzeiten
Mo – Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
Mo, Di, Do: 14:00 – 16:00 Uhr
Mi: 16:00 Uhr – 18:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
Servicezeit Bürgerbüro
Fr: 14:00 - 16:00 Uhr
Bankverbindung
VR Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim
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Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim
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