Wechsel der Steuerklasse bei Ehepaaren beantragen
Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie
- sich beide nach der Steuerklasse IV besteuern lassen oder
- sich ein Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuern lassen oder
- ergänzend zu den Steuerklassen IV/IV das Faktorverfahren anwenden.
Achtung: Die als ELStAM gespeicherten Steuerklassen bei Ehegatten können beim Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres einmal und zwar bis zum 30. November geändert werden. Sie können ein weiteres Mal bis zum 30. November die Steuerklasse wechseln, wenn im Laufe des Jahres
- ein Ehegatte aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
- ein Ehegatte verstirbt,
- ein Ehegatte nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis eingeht,
- ein Ehegatte nach Elternzeit das Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt oder
- wenn Sie und Ihr Ehegatte sich im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben.
Die Wahl des Faktorverfahrens gilt auch als Wechsel der Steuerklasse.
Nach dem 30. November können Sie Änderungen nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.
Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Finanzamt Schwäbisch Hall
Bahnhofstraße
25
74523
Schwäbisch Hall
Telefon: 0791/752-0 (Zentrale)
Fax: 0791/752-39 00
Poststelle-84(@)finanzamt.bwl.de
Sprechzeiten:
Bitte rufen Sie die aktuellen Öffnungszeiten des Service Center auf der o.g. Homepage des Finanzamts ab.
Generelle Zuständigkeit:
das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt
Voraussetzungen:
Ihre Arbeitslöhne haben sich verändert.
Unterlagen:
keine
Ablauf:
Ein Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Sie müssen einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ stellen und ihn unterschreiben. Das Formular erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder im Internet.
Bei Wahl des Faktorverfahrens müssen Sie Ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben.
Sind beide Ehegatten von der Änderung betroffen, müssen Sie den Antrag gemeinsam stellen und beide unterschreiben.
Achtung: Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres dauernd getrennt, verwenden Sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ . Dadurch wird ab Beginn des darauffolgenden Jahres die Steuerklasse I als ELSTAM gebildet. Haben Sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, können Sie das dem Finanzamt mit der „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ mitteilen. Dann erhalten Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen.
Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Frist:
Sie können in der Regel nur einmal, spätestens zum 30. November des Jahres, die Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren anwenden.
Sonstiges:
Die gewählten Steuerklassenkombinationen gelten weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors können Sie ab 2019 erstmals für 2 Jahre neu beantragen.
Formulare:
- Antrag auf Steuerklassenwechsel
- Erklärung zum dauernden Getrennleben
- Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
Rechtsgrundlage:
Lebenslagen:
- Einleitung | Arbeitslosmeldung und Geldleistungen
- Einleitung | Nach der Ehescheidung/Aufhebung
- Einleitung | Steuerklassen
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 14.05.2019 freigegeben.
Information
Die Texte werden über das Service-Modul der cm city media GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.
Kontakt SBW
Rathaus Michelfeld
Haller Straße 35
74545 Michelfeld
Tel.: 0791 97071-0
Fax: 0791 97071-30
E-Mail an die Gemeinde
Sprechzeiten
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Mo, Di, Do: 14:00 – 16:00 Uhr
Mi: 16:00 Uhr – 18:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
Servicezeit Bürgerbüro
Fr: 14:00 - 16:00 Uhr
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