Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule wie zum Beispiel licencjat, inzener, kandidat-nauk, den Sie in Deutschland führen möchten?
Wenn dieser von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, brauchen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Genehmigung. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben.
Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist.
Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad erworben haben:
Allerdings müssen mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer, akademischer Grade vom 26. Juni 2015 beachtet werden. Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz enthalten begünstigende Sonderregelungen. Das gilt insbesondere für bestimmte Doktorgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada und den USA.
Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen. Ausnahmen (Genehmigungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Hochschulgraden von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen möglich.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Königstr.
46
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Fax: 0711-279-3080
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Sprechzeiten:
nach Vereinbarung
das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hinweis: Das Wissenschaftsministerium befasst sich im Zusammenhang mit ausländischen Hochschulabschlüssen ausschließlich mit Fragen der Gradführung (Ausnahme: Abschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz). Bewertungen, Vergleiche und Zuordnungen zu entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen oder Hochschulgraden werden durch das Wissenschaftsministerium nicht vorgenommen.
Sie benötigen keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen.
Möglicherweise benötigen Sie aber eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen, zum Beispiel zur Vorlage bei
Stellen Sie in diesem Fall einen formlosen Antrag an das Wissenschaftsministerium und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
keine
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.12.2018 freigegeben.